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   BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87   

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BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 (https://dejure.org/1987,3296)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 (https://dejure.org/1987,3296)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 (https://dejure.org/1987,3296)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Stets kommt es darauf an, ob die Partei sich für bedürftig halten konnte, auch wenn - wie hier - die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert worden ist (BGH VersR 1985, 395).
  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 6/86

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 26, 99, 101; VersR 1981, 854 und 884; 1985, 454; zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO 233 Prozeßkostenhilfe 1 vorgesehen).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 26, 99, 101; VersR 1981, 854 und 884; 1985, 454; zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO 233 Prozeßkostenhilfe 1 vorgesehen).
  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 281/84

    Gewährung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 26, 99, 101; VersR 1981, 854 und 884; 1985, 454; zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO 233 Prozeßkostenhilfe 1 vorgesehen).
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Sein zusätzliches Anbieten, ein "aktuelles Formular" - falls notwendig - nachzureichen, war ohne Bedeutung, weil die Vorlage der notwendigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen muß, was dem Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hier nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH VersR 1971, 962; 1981, 884).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Es war zwar grundsätzlich zulässig, auf die frühere Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO zu verweisen und deutlich zu machen, daß sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschluß NJW 1983, 2145; BGH VersR 1984, 669).
  • BGH, 12.07.1971 - VII ZR 191/70

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsfristversäumnis - Armut -

    Auszug aus BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87
    Sein zusätzliches Anbieten, ein "aktuelles Formular" - falls notwendig - nachzureichen, war ohne Bedeutung, weil die Vorlage der notwendigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen muß, was dem Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hier nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH VersR 1971, 962; 1981, 884).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Die Bezugnahme auf das im früheren Rechtszug vorgelegte Formular genügt nur, wenn die Partei deutlich macht, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 117 Abs. 2 Bezugnahme 1 und BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 sowie vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - FamRZ 1993, 688).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).
  • BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01

    Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht

    Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Prozeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Dies trifft auch dann zu, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395; v. 25. März 1987 - IVb ZB 42/87, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3; v. 11. November 1992 - XII ZB 118/92, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 70/89

    Begriff des "kleinen" Hausgrundstücks

    War die Erwartung einer Gewährung der Prozeßkostenhilfe hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 26, 99, 101; auch Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 und 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660).
  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 146/91

    Zulässigkeit einer Revision - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Mußte sie dagegen damit rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO nicht vorlagen oder in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so ist ihr die Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 1989 - IV b ZR 70/89 = BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 6 und vom 25. März 1987 - IV b ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 3 -, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen langer Postlaufzeiten zwischen Polen

    Selbst nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hätte ihr daher auf einen nunmehr rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen (BGH Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3).
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen

    Da allerdings die Prozeßkostenhilfe vom Oberlandesgericht versagt wurde, ist weitere Voraussetzung, daß der Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen konnte, die subjektiven Erfordernisse des § 114 ZPO ausreichend dargelegt zu haben und deshalb Prozeßkostenhilfe bewilligt zu bekommen (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3).
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